Europäische Zentralbank
Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37)
Leitlinie EZB/2003/5 vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20)
Die Verunstaltung dieser Währung ist strafbar.
Reproduktionen dieser Währung dürfen nicht in einem Anstoß erregenden Zusammenhang gezeigt werden, z. B. als Teil von pornografischem oder Gewalt verherrlichendem Material. Reproduktionen sind ebenfalls verboten, soweit sie gegen die für Euro-Banknoten geltenden Urheberrechtsvorschriften verstoßen.
Artikel 1 der Leitlinie EZB/2003/5 legt die Kriterien für unerlaubte Reproduktionen fest. Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/10 legt die Kriterien für unrechtmäßige Reproduktionen von Euro-Banknoten fest. Solche Reproduktionen sind grundsätzlich untersagt. Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses legt die Kriterien für Reproduktionen fest, die als rechtmäßig gelten und für die deshalb keine Genehmigung vorgeschrieben ist. Bei Fällen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, muss eine Bestätigung hinsichtlich der Einhaltung der Reproduktionsvorschriften beantragt werden.
Hier gelten einige Einschränkungen. Einschränkungen hinsichtlich der Größe variieren beispielsweise je nachdem, ob die Reproduktion eine oder beide Seiten der Banknote wiedergibt. Generell müssen die Vorschriften des Beschlusses EZB/2013/10 und der Leitlinie EZB/2003/5 eingehalten werden, damit eine Reproduktion rechtmäßig ist:
Für öffentlich zugängliche digitale Bilder darf eine Banknote reproduziert werden, sofern die folgenden zwei Kriterien erfüllt sind:
- Die Auflösung des Bildes beträgt maximal 72 dpi.
- Das Wort „SPECIMEN” ist in einer kontrastierenden Farbe quer über die Reproduktion gedruckt. Die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ müssen mindestens 75 % der Länge und 15 % der Breite der Reproduktion betragen.